Leuchtschrift

Facebook – Netz der Verstöße gegen das Urheberrecht

Schöne Social Media Welt – oder doch das Netz der Verstöße gegen das Urheberrecht? Das eine bedingt vielleicht sogar das andere. Wie schnell ist ein Link geteilt, ein Foto oder Video gepostet? Ebenso schnell werden Urheberrechtsverletzungen begangen, meist unwissentlich. Aber das schützt bekanntlich nicht vor der Strafe. Wir beleuchten die wohl häufigste Urheberrechtsverletzung im Social Netz der Netze – die am Bild.

Urheberrecht Tagcloud

Verletzungen von Urheberrecht sind an der Tagesordnung

Das Thema ist nicht neu, aber dennoch gehören Urheberrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken zur Tagesordnung. Mit einem Fuß in der Rechtsfalle stecken Anwender bereits – ganz gleich ob Privatperson oder Unternehmen – wenn sie einen Facebook Account einrichten. Denn hierbei übertragen sie Facebook sämtliche Nutzungsrechte jeglicher Inhalte aus Posts, also auch Fotos und Videos („IP-Lizenz“). Und es ist nahezu vorprogrammiert, dass früher oder später Bilder gepostet werden, für die keine ausreichenden Nutzungsrechte bestehen, um diese an Facebook übertragen zu können (Stichwort: Stockbilder und Social Media Lizenzen).

Auch wenn das Kammergericht Berlin bereits vor einem Jahr die Facebook „IP-Klausel“ als „überraschend“ und „nicht klar und verständlich“ und damit als unwirksam angesehen hat (Urteil KG Berlin vom 24. Januar 2014, Az. 5 U 42/12 – Bundesverband der Verbraucherzentralen gg. Facebook), hilft dem Facebook Account-Betreiber dies nicht über eine Rechtsverletzung hinweg. Also werfen wir einen konkreten Blick auf die rechtlichen Stolperfallen.

Sich (wieder) ins Gedächtnis rufen sollte man, dass letztlich alle Bilder urheberrechtlich geschützt sind und ihre Nutzung an entsprechende Lizenzrechte durch den Urheber geknüpft sind. Daher gilt: Keinerlei Posts mit Bildern für die keine (ausreichenden) Nutzungsrechte vorliegen oder diese nicht geklärt sind. Häufige Rechtsverletzungen finden sich in folgenden zwei Fällen:

• Eigene Posts mit Bildern aus Stock-Archiven
• Posts auf verlinkte Inhalte mit einem Vorschaubild (außerhalb von Facebook)

Der Reihe nach: Das Problem bei Bildern aus Stock-Archiven wie www.fotolia.de liegt darin begründet, dass häufig Bilder verwendet werden, für die zwar Online-Nutzungsrechte erworben wurden, damit jedoch die Verwendung für Posts in sozialen Netzwerken insbesondere Facebook nicht abgedeckt sind. Warum? Die „IP-Lizenz“ von Facebook stellt eine Unterlizenzierung von Bildern dar. Die Bedingungen der Anbieter räumen standardmäßig jedoch keine Unterlizenzen ein. Und bei Missachtung stellt dies einen Urheberrechtsverstoß dar. Die Lösung ist einfach: Für die Nutzung von Stock-Bildern ist darauf zu achten, dass spezielle Social Media Lizenzen angeboten und diese erworben werden. Dies kann beispielsweise auch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein wie Art der Bildverwendung, Bildgröße oder ein eingebetteter Urheberhinweis.

Urheberrecht Copy Paste Tasten

Zweiter Fall: Bei Posts auf verlinkte Inhalte erstellt Facebook in der Regel automatisch ein Vorschaubild. Ein solcher Post stellt damit eine Bildkopie (und unter Umständen auch weitere Rechtsverletzungen wie Öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG) dar, die nur mit vorheriger Einwilligung gestattet ist. Auf der sicheren Seite ist man offensichtlich dann – zumindest wenn der Websitebetreiber berechtigt war eine Einwilligung zu erteilen – wenn die verlinkte Website mit einem Sharing- oder Like-Button versehen ist. Dazu hat das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 17.07.2014, Az. 3 S 2/14) entschieden, dass Website-Anbieter Nutzern durch die Einbindung von Social-Media-Buttons Nutzungsrechte einräumen, die das Teilen der Inhalte in sozialen Netzwerken (im Rahmen der Sharing-Funktionen) erlauben, wie Rechtsanwalt Thomas Schwenke in seinem Blog berichtet.

Ist damit tatsächlich die rechtliche Lage geklärt? Die Interpretationen reichen in unterschiedliche Richtungen und zeigen einmal mehr, dass nichts eindeutig rechtens ist bzw. Recht und Unrecht nah beieinander liegen können. Rechtsanwalt Arno Lampmann setzt sich in seinem Blog näher mit dem Urteil des LG Frankfurt auseinander und hinterfragt, ob der Facebook-Share-Button wirklich Nutzungsrechte einräumt.

Man muss letztlich kein Rechtsexperte sein – sollte aber mindestens einem folgen – um mit ein paar Grundregeln typische potenzielle Rechtsverletzungen bei der Bildernutzung in Facebook zu vermeiden. Vergessen sollte man aber nicht, dass bei der Nutzung von Bildern noch eine Menge weiterer Rechte bestehen können – Stichwort Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Markenrecht… Auf Bilder zu verzichten, steht bei all den Rechtsfragen aber außer Frage, denn gegen die höhere Aufmerksamkeit durch Bilder verblassen nahezu die rechtlichen Risiken.

Trackbacks

  1. PR und Recht: Wo die größten Stolperfallen lauern - Flutlicht

Hinterlassen Sie einen Kommentar

5 − 4 =